Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die diese Entscheidung noch vor der Bundestagswahl am 27. September 2009 im Eilverfahren zu treffen hatte, hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung der Kammer hat das Oberverwaltungsgericht, das in der Verwendung der Wahlplakate einen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppe der Polen sieht, in seiner Entscheidung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die für die Einschränkung des Rechts auf Meinungsäußerung entwickelt wurden, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Die Beschwerdeführer sind daher in ihren Grundrechten auf freie Meinungsäußerung im Bundestagswahlkampf (Art. 21 GG iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht verletzt.
Pressemitteilung Nr. 107/2009 vom 24. September 2009
Beschluss vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 –