Notizen für die www.Initiative-Dialog.de
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16 Juni 2015
04 Juli 2008
Missglückte Vaterlandsliebe eines NPD-Abgeordneten
(wwj) Gegen den sächsischen Landtagsabgeordneten Jürgen G. (NPD) wird wegen Verunglimpung des Staates und seiner Symbole ermittelt. Der 33-Jährige hatte im Internet die Justiz der Bundesrepublik als "Hure antideutscher Politik" bezeichnet. Zudem habe er eine als "Schülerzeitung" getarnte Propagandabroschüre verteilt, in der die Siegermächte des 2.Weltkrieges als Kriegstreiber und Hitler als "Friedensfreund" beworben werde.
26 Mai 2008
Wiesbaden: Wenn Neonazis Eisenbahn spielen
"Heil Hitler!" und "Deutschland den Deutschen!" schallte es über die Lautsprecher des Wiesbadener Hauptbahnhofs. - Am vergangenen Mittwochabend hatten sich zwei Neonazis der Lautsprecheranlage bemächtigt und minutenlang die Reisenden beschallt. Die Polizei nahm von den 16 und 21 Jahre alten Tätern die Personalien auf und ließ sie dann wieder auf die Gesellschaft los, wie es für die staatlichen Anstrengungen gegen den Rechtsextremismus kennzeichnend ist.
"Der Tagesspiegel" berichtet: Die Deutsche Bahn verweigerte jede weitere Angabe zu dem Geschehen. Es sei ein "einmaliger Vorfall" gewesen, sagte ein Bahnsprecher. Ob Fahrgäste auf die minutenlang gebrüllten Parolen reagierten, wisse er nicht. Schließlich habe das am Mittwochabend im Einzelnen "keiner mitgeschrieben". Die Bahn wisse nur, dass die "innerbetriebliche Kommunikationseinrichtung" missbräuchlich benutzt wurde. (Zitatende)
"Missbräuchlich benutzt" - stimmt. Und wir sollten uns über jede noch so kleine Einsicht der Deutschen Bahn freuen, zumal sie mit dem "Zug der Erinnerung" noch Mühe hat.
"Der Tagesspiegel" berichtet: Die Deutsche Bahn verweigerte jede weitere Angabe zu dem Geschehen. Es sei ein "einmaliger Vorfall" gewesen, sagte ein Bahnsprecher. Ob Fahrgäste auf die minutenlang gebrüllten Parolen reagierten, wisse er nicht. Schließlich habe das am Mittwochabend im Einzelnen "keiner mitgeschrieben". Die Bahn wisse nur, dass die "innerbetriebliche Kommunikationseinrichtung" missbräuchlich benutzt wurde. (Zitatende)
"Missbräuchlich benutzt" - stimmt. Und wir sollten uns über jede noch so kleine Einsicht der Deutschen Bahn freuen, zumal sie mit dem "Zug der Erinnerung" noch Mühe hat.
28 Juli 2005
BGH zu Propagandadelikten
Nr. 111/2005
Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ als solche nicht strafbar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß im Gebrauch der unter Rechtsradikalen weit verbreiteten Losung „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ kein Verwenden von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen nach § 86 a StGB liegt. Diese Parole ist im Wortlaut von keiner dieser Organisationen gebraucht worden. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift könnte zwar auch dann erfolgen, wenn sie der Parole einer NS-Organisation zum Verwechseln ähnlich wäre. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint. Eine hinreichende Ähnlichkeit ist weder mit der Originalparole der Waffen-SS („Meine/unsere Ehre heißt Treue“) noch mit der der Hitlerjugend („Blut und Ehre“) gegeben.
Der Gebrauch einer Fantasieparole, die von NS-Organisationen nie verwendet worden ist und die nur den Anschein der Parole einer NS-Organisation hervorruft, fällt jedoch nicht unter diese Strafvorschrift.
Diese Frage war von Polizei- und Sicherheitsbehörden unterschiedlich beantwortet worden. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte Anklage zum Landgericht Karlsruhe erhoben, um eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Das Landgericht Karlsruhe hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist diese jedoch vom Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet worden. Die daraufhin erfolgte Verurteilung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben.
Da besondere Umstände, unter denen eine Verfolgung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB in Betracht kommt, nicht gegeben waren, hat er die Angeklagten freigesprochen.
Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05
LG Karlsruhe - 6 KLs 57 Js 30569/01
Karlsruhe, den 28. Juli 2005
Die einschlägigen Strafvorschriften lauten auszugsweise:
§ 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. …
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
….
§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer …
1. – 3. …
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
…
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
Pressestelle des Bundesgerichtshof
Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ als solche nicht strafbar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß im Gebrauch der unter Rechtsradikalen weit verbreiteten Losung „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ kein Verwenden von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen nach § 86 a StGB liegt. Diese Parole ist im Wortlaut von keiner dieser Organisationen gebraucht worden. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift könnte zwar auch dann erfolgen, wenn sie der Parole einer NS-Organisation zum Verwechseln ähnlich wäre. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint. Eine hinreichende Ähnlichkeit ist weder mit der Originalparole der Waffen-SS („Meine/unsere Ehre heißt Treue“) noch mit der der Hitlerjugend („Blut und Ehre“) gegeben.
Der Gebrauch einer Fantasieparole, die von NS-Organisationen nie verwendet worden ist und die nur den Anschein der Parole einer NS-Organisation hervorruft, fällt jedoch nicht unter diese Strafvorschrift.
Diese Frage war von Polizei- und Sicherheitsbehörden unterschiedlich beantwortet worden. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte Anklage zum Landgericht Karlsruhe erhoben, um eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Das Landgericht Karlsruhe hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist diese jedoch vom Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet worden. Die daraufhin erfolgte Verurteilung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben.
Da besondere Umstände, unter denen eine Verfolgung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB in Betracht kommt, nicht gegeben waren, hat er die Angeklagten freigesprochen.
Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05
LG Karlsruhe - 6 KLs 57 Js 30569/01
Karlsruhe, den 28. Juli 2005
Die einschlägigen Strafvorschriften lauten auszugsweise:
§ 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. …
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
….
§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer …
1. – 3. …
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
…
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
Pressestelle des Bundesgerichtshof
09 April 2005
Flüchtiger Neonazi in Abwesenheit verurteilt
Nürnberg (Deutschland), 09.04.2005 – Der Neonazi Gerhard Ittner wurde von der Staatsschutzkammer des Landgerichts Nürnberg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zu Last gelegt werden ihm gegen die deutsche Verfassung (das Grundgesetz) gerichtete Straftaten sowie Volksverhetzung.
Das Verfahren gegen den 46-jährigen Ittner begann im November 2004. Er war bisher pünktlich zu jedem Gerichtstermin erschienen. Kurz vor dem Ende der Verhandlung am 29. März 2005, dem 18. Verhandlungstag, erschien Ittner nicht zur Sitzung. Er ist untergetaucht und befindet sich seitdem auf der Flucht; es gibt derzeit keinen Hinweis auf seinen Aufenthaltsort. Auch sein Verteidiger, Stefan Böhmer, gab an, nicht zu wissen, wo sich Ittner aufhalte.
Eine Polizeistreife hat daraufhin im Beisein von Ittners Schwester dessen Zirndorfer Wohnung in der Nähe von Nürnberg geöffnet. Alles deutete darauf hin, dass der Angeklagte bereits vor einigen Tagen die Gegend verlassen hatte.
Das Gericht hat daraufhin das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gesprochen. Die Richter sind der Überzeugung, Ittner hätte im Internet sowie auf Kundgebungen den Staat und seine Symbole verunglimpft sowie Politiker und Beamte beleidigt und Religionsgemeinschaften beschimpft. Die Beweislage gegen Ittner war eindeutig. So enthielt unter anderem eine Rede Ittners am 2. September 2003 bei einer Kundgebung zahlreiche strafbare Texte. Bei dieser Kundgebung waren Polizeikräfte anwesend, die Ittners Rede per Video aufzeichneten.
Gegen Ittner lag bisher ein Haftbefehl vor, der jedoch durch die erste Strafkammer des Landgerichtes außer Kraft gesetzt worden war. Nach dem Nichterscheinen des Angeklagten wurde der Haftbefehl „aktiviert“. Ittner ist jetzt bundesweit zur Fahndung ausgeschrieben. +wikinews+
Das Verfahren gegen den 46-jährigen Ittner begann im November 2004. Er war bisher pünktlich zu jedem Gerichtstermin erschienen. Kurz vor dem Ende der Verhandlung am 29. März 2005, dem 18. Verhandlungstag, erschien Ittner nicht zur Sitzung. Er ist untergetaucht und befindet sich seitdem auf der Flucht; es gibt derzeit keinen Hinweis auf seinen Aufenthaltsort. Auch sein Verteidiger, Stefan Böhmer, gab an, nicht zu wissen, wo sich Ittner aufhalte.
Eine Polizeistreife hat daraufhin im Beisein von Ittners Schwester dessen Zirndorfer Wohnung in der Nähe von Nürnberg geöffnet. Alles deutete darauf hin, dass der Angeklagte bereits vor einigen Tagen die Gegend verlassen hatte.
Das Gericht hat daraufhin das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gesprochen. Die Richter sind der Überzeugung, Ittner hätte im Internet sowie auf Kundgebungen den Staat und seine Symbole verunglimpft sowie Politiker und Beamte beleidigt und Religionsgemeinschaften beschimpft. Die Beweislage gegen Ittner war eindeutig. So enthielt unter anderem eine Rede Ittners am 2. September 2003 bei einer Kundgebung zahlreiche strafbare Texte. Bei dieser Kundgebung waren Polizeikräfte anwesend, die Ittners Rede per Video aufzeichneten.
Gegen Ittner lag bisher ein Haftbefehl vor, der jedoch durch die erste Strafkammer des Landgerichtes außer Kraft gesetzt worden war. Nach dem Nichterscheinen des Angeklagten wurde der Haftbefehl „aktiviert“. Ittner ist jetzt bundesweit zur Fahndung ausgeschrieben. +wikinews+
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