Notizen für die www.Initiative-Dialog.de

28 August 2005

Verteidiger des Neonazis Ittner steht in Kürze selbst vor Gericht

Nürnberg (Deutschland), 28.08.2005 – Anfang April 2005 wurde der Neonazi Gerhard Ittner vom Landgericht Nürnberg in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe wegen Volksverhetzung verurteilt. In Kürze erwartet seinen Anwalt Stefan Böhmer aus dem fränkischen Uttenreuth ebenfalls ein Prozess wegen Volksverhetzung.

Die Staatsanwaltschaft beruft sich bei der Anklage auf das Vorgehen des Anwalts vor dem Landgericht während des Ittner-Verfahrens. Darin stellte der Verteidiger mehrmals Anträge, die die Staatsanwaltschaft als volksverhetzend einstuft. So stellte er in seinen Beweisanträgen unter anderem die Tötung von Juden in Auschwitz in Frage. Während des Prozesses wurde er mehrmals aufgefordert, diese Äußerungen zu unterlassen, da sie strafbar sein könnten. Der Anwalt reagierte jedoch auf diese Belehrungen nicht, sondern wiederholte diese Aussagen auch in seinem Schlussplädoyer. Er brüskierte anschließend die Richter des Verfahrens gegen Ittner, indem er während der Urteilsverkündung demonstrativ den Sitzungssaal verließ.

Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft im Mai 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt ein. Anschließend beantragte sie beim Amtsgericht Nürnberg, ihn per Strafbefehl zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Als Begründung für den Strafbefehlsantrag legte die Staatsanwaltschaft dem Gericht einen Schriftsatz vor, in dem der Anwalt volksverhetzendes Gedankengut vorgelesen und dem Gericht übergeben hatte. Das Amtsgericht erließ den Strafbefehl. Er wurde jedoch nicht rechtskräftig, da der Anwalt Einspruch einlegte. Daraufhin hat das Amtsgericht Nürnberg die Hauptverhandlung anberaumt. Der genaue Termin ist noch nicht bekannt.

Der Mandant des Anwalts, Gerhard Ittner, befindet sich nach wie vor auf der Flucht und wird per Haftbefehl gesucht. +wikinews+

26 August 2005

NPD-Parteichef Voigt zu Bewährungsstrafe verurteilt

Stralsund (Deutschland), 26.08.2005 – Das Landgericht Stralsund hat den Bundesvorsitzenden der rechtsextremen NPD Udo Voigt am Donnerstag, den 25. August 2005 zu einer viermonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der 53-jährige ehemalige Bundeswehroffizier bei einer Wahlkampfveranstaltung vor Jugendlichen am 28. August 1998 in Greifswald sich der Volksverhetzung schuldig gemacht hatte, als er zum Hass gegen etablierte Politiker aufrief. Voigt hatte die 50 bis 60 Zuhörer aufgefordert, zu den Waffen zu greifen, wenn Deutschland bedroht sei. Bei den Feinden sollte es sich um Politiker der Bundesregierung handeln.

Das Gericht folgte mit seinem Urteilsspruch dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die den Tatbestand der Volksverhetzung als erfüllt ansah. Nach Ansicht der Verteidigung seien die Äußerungen Voigts durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

Das Landgericht hob mit seinem Urteil den Freispruch des Amtsgerichts Greifswald auf. Das Amtsgericht sprach Voigt aus Mangel an Beweisen frei, da die Archivbänder mit den Aufzeichnungen eines ZDF-Teams, die den einzigen Beweis darstellten, verbrannt war. Der Verteidiger Voigts, Carsten Schrank, kündigte an in Revision zu gehen. +wikinews+

17 August 2005

Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot für Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung

Wunsiedel / Karlsruhe (Deutschland), 17.08.2005 – Eine für den 20. August 2005 geplante Gedenkveranstaltung für den ehemaligen Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß in Wunsiedel bleibt weiterhin verboten. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Gewährung von Eilrechtsschutz abzulehnen ist und insofern die Entscheidung des Landratsamts Wunsiedel gelte. Damit wird auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August bestätigt.

Das Verbot stützt sich auf die seit April des Jahres gültige Strafvorschrift gemäß § 130 Abs. 4 StGB, wonach sich strafbar macht, „wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“, so das Bundesverfassungsgericht.

Die von den Veranstaltern der Gedenkfeier geltend gemachte Berufung auf „Eilrechtsschutz“ wird vom Gericht zurückgewiesen. Zwar wäre eine Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig, die Natur der berührten Rechtsfragen sei jedoch so schwierig, dass eine Klärung nur in einer Verhandlung in der Hauptsache möglich wäre. Daher müsse sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Folgenabwägung beschränken. Da es sich um eine jährlich wiederkehrende Veranstaltung handelt, sei eine einstweilige Anordnung gegen das Versammlungsverbot daher nicht mit schwerwiegenden Nachteilen für den Antragsteller verbunden. Als Begründung für den ablehnenden Bescheid beruft sich das Verfassungsgericht auf die Argumentation der im Bundestag vertretenen politischen Parteien, in diesem Sinne also des Gesetzgebers: „Maßgebende Repräsentanten der politischen Parteien, auf deren Initiative § 130 Abs. 4 StGB geschaffen worden ist, haben im Deutschen Bundestag mit Blick auf die vom Antragsteller konkret geplante Veranstaltung zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihr eine Störung des öffentlichen Friedens erkennen, die sogar ein Eingreifen des Gesetzgebers durch Schaffung einer neuen Strafrechtsnorm erforderlich mache“. +wikinews+

11 August 2005

Geplante Gedenkveranstaltung zum Todestag von Rudolf Heß bleibt verboten

München (Deutschland), 11.08.2005 – Eine von Rechtsextremisten geplante Gedenkveranstaltung im bayerischen Wunsiedel zum Todestag des Hitlerstellvertreters Rudolf Heß bleibt verboten.

Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am gestrigen Tag in einer Eilentscheidung (AZ: 24 CS 05.2053), nachdem der Veranstalter Beschwerde gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuths einlegte. Möglich wurde diese Entscheidung durch die im März 2005 vom Bundestag beschlossene Ausweitung des Volksverhetzungs-Tatbestands. Strafbar macht sich nun gemäß § 130 Abs. 4 StGB, wer den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört, indem er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass bei der geplanten Veranstaltung genau gegen diese Strafvorschrift verstoßen werde. +wikinews+

09 August 2005

NPD im Rechtsstreit mit RBB unterlegen

Pressemitteilung – 3/2005 Berlin, den 09.08.2005

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat die NPD, vertreten durch ihren Vorsitzenden Udo Voigt, nicht zu der heute um 20.25 Uhr stattgefundenen Sendung „Klipp und Klar“ zugelassen.

Den Eilantrag der NPD auf Teilnahme an der Sendung hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. Es hat primär darauf abgestellt, dass der RBB nach der redaktionellen Konzeption der streitigen Sendung lediglich im Bundestag vertretene Parteien eingeladen hat, wozu die NPD nicht gehöre. Ferner hat es die politische Bedeutungslosigkeit der NPD als Splitterpartei im Sendegebiet des RBB für erheblich gehalten.

Die dagegen eingelegte Beschwerde der NPD hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg, weil die NPD die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend angegriffen hat. Die vom Verwaltungsgericht gebilligte Entscheidung des RBB, die NPD nicht zu der streitigen Sendung zuzulassen, bedeutet nach Auffassung des 3. Senats nicht, dass die Konkurrenz im politischen Raum auf die arrivierten Parteien beschränkt bliebe. Dem stehe schon entgegen, dass der RBB nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Gesamtkonzept ihrer Vorwahlberichterstattung entwickelt hat, das auch die NPD (noch) angemessen berücksichtigen wolle.

Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 3 S 61.05 -