Der Kläger war vor dem Beginn seiner sechsmonatigen Justizwachtmeisterausbildung stellvertretender Landesvorsitzender eines Landesverbandes der Jungen Nationaldemokraten (JN) und Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Die Berliner Dienstbehörde lehnte nach Bekanntwerden entsprechender Erkenntnisse die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Hiergegen richtete sich die Klage.
Nach Auffassung der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Behörde die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche Gewähr für die Verfassungstreue des Klägers zu Recht verneint. Hierzu gehöre insbesondere, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Der Kläger habe jedoch der NPD und ihrer Jugendorganisation JN als Mitglied angehört und in der JN ein Parteiamt ausgeübt. Beide Organisationen verfolgten verfassungsfeindliche Ziele. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass die NPD eine zugelassene Partei sei und das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit (bislang) nicht festgestellt habe. Die NPD sei von ihrer bisherigen, bereits vom Bundesverwaltungsgericht in den 80iger Jahren festgestellten Nähe zum Nationalsozialismus nicht abgerückt, vielmehr verfolge sie weiterhin das Ziel, das parlamentarische Mehrparteiensystem abzuschaffen und ein am Vorbild des Nationalsozialismus orientiertes “Neues Reich” zu errichten. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl von Äußerungen führender Vertreter der NPD und von Veröffentlichungen in den Parteiorganen des Bundesverbandes sowie der Landesverbände. Auch wenn der Kläger im Juli 2000 aus der NPD ausgetreten sei, sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht hinreichend sicher gewesen, ob der Kläger sich tatsächlich von seinem bisherigen politischen Umfeld gelöst oder der Austritt taktische Gründe gehabt habe. So habe der Kläger auch nach seinem Austritt zweimal Berührung zu Veranstaltungen mit deutlichem Bezug zur rechten Szene gehabt, ohne die Möglichkeit einer Distanzierung zu nutzen.
Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin zulässig.
Urteil der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2004 – VG 26 A 265.03 - Pressemitteilung(Nr. 11/2005) Berlin, den 15.02.2005