Urteil des Landgerichts Rostock gegen Manfred Roeder rechtskräftig
Das Landgericht Rostock hatte im Jahre 2001 den Angeklagten Manfred Roeder wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Staates und Beleidigung unter Einbeziehung mehrerer anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 5. Februar 2002 (3 StR 446/01) dieses Urteil aufgehoben, weil die Annahme des Tatbestands der Verunglimpfung des Staates verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung der Meinungsfreiheit nicht gerecht geworden war. Obgleich die Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung für sich genommen rechtsfehlerfrei war, mußte die Sache aus prozessualen Gründen insgesamt zurückverwiesen werden (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 15. März 2002 - Nr. 28/2002).
Das Landgericht Rostock hat das Verfahren wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) eingestellt, weil dieser Vorwurf in Anbetracht der verbleibenden Delikte nicht ins Gewicht fällt. Wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung hat es mit Urteil vom 2. Juli 2002 den Angeklagten erneut verurteilt und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von nunmehr einem Jahr und neun Monaten verhängt (wiederum unter Einbeziehung der anderweitig verhängten Strafen). Dem Vorwurf der Volksverhetzung liegt zugrunde, daß der Angeklagte auf dem Bundesparteitag der NPD am 11. Januar 1998 in einer Rede die Zuwanderung von "Rußlandjuden" beklagte und ausführte: "Jeder, der gezielte Rassenvermischung betreibt, ist ein gottloser Lump, ein Teufel." Die Bezeichnung des damaligen Vorsitzenden des Zentralrates der Juden, Ignatz Bubis, als "Großmaul" und als "Gauleiter Bubis" hat das Landgericht als Beleidigung gewertet.
Der Angeklagte hat auch gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Rechtsmittel mit Beschluß vom 30. Januar 2003 als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Juli 2002 rechtskräftig.
Beschluß vom 30. Januar 2003 - 3 StR 428/02
Karlsruhe, den 10. Februar 2003
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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