Pressemitteilung - 32/2007 Berlin, den 14.12.2007
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die Landesbank Berlin AG verpflichtet ist, dem Bundesverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) bei der Berliner Sparkasse ein Girokonto zu eröffnen. Diese Verpflichtung der Landesbank hatte bereits das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 25. April 2006 festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Landesbank Berlin AG hat das Oberverwaltungsgericht jetzt als unbegründet zurückgewiesen.
Seine Entscheidung stützt das Oberverwaltungsgericht auf einen Gleichbehandlungsanspruch, den die NPD aus § 5 Abs. 1 Parteiengesetz habe. Die Landesbank Berlin AG führe bei ihrer Zweigniederlassung „Berliner Sparkasse“ für andere politische Parteien Girokonten. Die Einrichtung und Führung solcher Girokonten stelle – aufgrund des besonderen öffentlichen Auftrags der Sparkasse – eine öffentliche Leistung dar. Bei der Einräumung solcher öffentlichen Leistungen müssten alle politischen Parteien nach dem Parteiengesetz grundsätzlich gleich behandelt werden. Deshalb dürfe auch die NPD als politische Partei dort ein Girokonto einrichten.
Dem Anspruch der NPD könne nicht entgegengehalten werden, dass sie rechtsextreme politische Ziele verfolge. Die NPD nehme – wie alle nicht verbotenen politischen Parteien – den besonderen Schutz der Parteien aus Art. 21 des Grundgesetzes in Anspruch, solange nicht das Bundesverfassungsgericht in einem Parteiverbotsverfahren die Verfassungswidrigkeit der NPD festgestellt habe. Erst dann könne sie sich auf den Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 Abs. 1 Parteiengesetz nicht mehr berufen. Diese Voraussetzungen liegen indes bisher nicht vor.
Urteil vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -