Nr. 111/2005
Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ als solche nicht strafbar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß im Gebrauch der unter Rechtsradikalen weit verbreiteten Losung „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ kein Verwenden von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen nach § 86 a StGB liegt. Diese Parole ist im Wortlaut von keiner dieser Organisationen gebraucht worden. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift könnte zwar auch dann erfolgen, wenn sie der Parole einer NS-Organisation zum Verwechseln ähnlich wäre. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint. Eine hinreichende Ähnlichkeit ist weder mit der Originalparole der Waffen-SS („Meine/unsere Ehre heißt Treue“) noch mit der der Hitlerjugend („Blut und Ehre“) gegeben.
Der Gebrauch einer Fantasieparole, die von NS-Organisationen nie verwendet worden ist und die nur den Anschein der Parole einer NS-Organisation hervorruft, fällt jedoch nicht unter diese Strafvorschrift.
Diese Frage war von Polizei- und Sicherheitsbehörden unterschiedlich beantwortet worden. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte Anklage zum Landgericht Karlsruhe erhoben, um eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Das Landgericht Karlsruhe hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist diese jedoch vom Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet worden. Die daraufhin erfolgte Verurteilung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben.
Da besondere Umstände, unter denen eine Verfolgung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB in Betracht kommt, nicht gegeben waren, hat er die Angeklagten freigesprochen.
Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05
LG Karlsruhe - 6 KLs 57 Js 30569/01
Karlsruhe, den 28. Juli 2005
Die einschlägigen Strafvorschriften lauten auszugsweise:
§ 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. …
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
….
§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer …
1. – 3. …
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
…
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
Pressestelle des Bundesgerichtshof
Notizen für die www.Initiative-Dialog.de