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14 Mai 2008

NPD scheitert gegen Berlins Innensenator Körting

Eilverfahren der NPD gegen Innensenator Dr. Körting - 10/2008
Pressemitteilung Berlin, den 14.05.2008

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde NPD gegen einen Beschluss zurückgewiesen, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Innensenator Dr. Körting abgelehnt hatte. Die NPD wollte Herrn Dr. Körting untersagen lassen, sie als „verfassungswidrig“ zu bezeichnen. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass der Innensenator als Amtsperson gehandelt habe und deshalb die Privatperson Dr. Körting nicht der richtige Antragsgegner sei. Den hiergegen von der NPD vorgebrachten Einwänden ist das Gericht nicht gefolgt. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Antragsgegner als Senator für Inneres und seinerzeitiger Vorsitzender der Innenministerkonferenz von Amts wegen für eine Prüfung der Erfolgsaussichten und ggf. für die Vorbereitung eines neuen Parteiverbotsantrags gegen die NPD zuständig und auch tatsächlich mit dieser Frage befasst gewesen sei. Die Äußerungen seien auch nicht etwa ausnahmsweise als Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung Herrn Dr. Körting persönlich zuzurechnen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Straftatbestände der Verleumdung oder der üblen Nachrede erfüllt seien. Auch die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin behauptete Verletzung des Parteienprivilegs sei nicht feststellbar. Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für Parteiverbotsverfahren schließe ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer nicht verbotenen Partei aus. Die gerade mit Blick auf die Einleitung eines solchen Verfahrens angestellten Überlegungen des Antragstellers zeigten aber, dass er dieses Entscheidungsmonopol respektiere. Davon abgesehen dürften die in Rede stehenden Äußerungen als bloße Werturteile einzustufen sein, die als solche grundsätzlich nicht geeignet seien, das Parteienprivileg zu beeinträchtigen.

Beschluss vom 5. Mai 2008 - OVG 11 S 94.07 -