Notizen für die www.Initiative-Dialog.de

29 August 2006

OVG bestätigt Verbot von Neonazi-Parole

Klage gegen versammlungsrechtliche Auflage erfolglos - 32/2006
Pressemitteilung Berlin, den 29.08.2006

Die Klage gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung vom Dezember 2002, mit der bei einer von Rechtsradikalen unter dem Motto: „Schickt Schönbohm in die Wüste“ beabsichtigten Demonstration das Rufen von Parolen mit der Wortfolge „nationaler Widerstand“ verboten worden war, hatte auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen Tage die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, mit dem die Klage auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten versammlungsrechtlichen Auflage abgewiesen worden war, zurückgewiesen.

Mit dieser Auflage sollte gemeinsam mit weiteren, rechtlich nicht angegriffenen Auflagen seitens des Polizeipräsidiums Potsdam sichergestellt werden, dass kein Aufmarsch von Rechtsradikalen mit paramilitärischen oder sonst wie einschüchternden Begleitumständen stattfinde und die Versammlung kein an den Nationalsozialismus erinnerndes Gepräge erhielte. Nach Auffassung des 1. Senats ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die versammlungsrechtliche Verfügung rechtmäßig war. Die Wortfolge „nationaler Widerstand“ stellte, jedenfalls im Jahr 2002, keine dem Grundrechtsschutz unterfallende Meinungsäußerung dar. Sie stand in keinem inneren Zusammenhang mit dem Veranstaltungsmotto, sondern diente vielmehr damals der einheitlichen Kennzeichnung einer rechtsradikalen politischen Bewegung insgesamt. Der Senat hat die versammlungsrechtliche Auflage auch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Auflagen rechtlich gewürdigt und sie zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung im Jahre 2002 für rechtmäßig gehalten.

Urteil vom 29. August 2006 - OVG 1 B 19.05 -

15 August 2006

Auch das Bundesverfassungsgericht untersagte Heß-Kundgebung in Wunsiedel

Wunsiedel (Deutschland), 15.08.2006 – Der geplante Neonazi-Aufmarsch zum Gedenken an den früheren Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß am 19. August in Wunsiedel bleibt nach wie vor verboten. Das Bundesverfassungsgericht lehnte am gestrigen Montag einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Er war von den Veranstaltern eingereicht worden.

Der Erste Senat bestätigte damit ein vom Landratsamt Wunsiedel erlassenes Versammlungsverbot sowie entsprechende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Bei der Kundgebung gehe es nur vordergründig um das Gedenken an Heß, eigentlich aber um die Billigung der NS-Gewaltherrschaft, hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 10. August seine Ablehnung begründet. +wikinews+

24 Mai 2006

Verfassungsschutzbericht 2005 vorgelegt – Anstieg rechter Gewalt

Berlin (Deutschland), 24.05.2006 – In einer Pressekonferenz zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2005 am Montag legte der deutsche Innenminister, Wolfgang Schäuble (CDU), den Schwerpunkt seiner Darstellung auf die Aussage, es sei eine Zunahme rechtsextremistischer Gewalt im letzten Jahr zu verzeichnen. Er sagte, „No-Go-Areas“ dürfe es nicht geben.

Vertreter aller im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien warnten vor den Gefahren des Rechtsextremismus. Diese Gefahr dürfe nicht verharmlost werden. Außerdem wurde eine bessere Jugendarbeit gefordert. Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Linkspartei, Petra Pau, forderte die Einrichtung einer Beobachtungsstelle für Rechtsextremismus nach EU-Vorbild. Nach den Worten der innenpolitischen Sprecherin der FDP-Bundesfraktion, Gisela Piltz, fehle es „an einem durchgreifenden Konzept zur Bekämpfung rechtsextremistischer Gewalt“.

In der Vorabversion des Berichts, der als Download direkt von der Behörde ins Netz gestellt wurde, heißt es, im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität - rechts“ seien 15.361 Straftaten mit extremistischem Hintergrund begangen worden, von denen 958 Gewalttaten gewesen seien (darunter keine Tötungsdelikte). Den prozentualen Anstieg der Straftaten bezifferte die Behörde auf 27,5 Prozent, den der Gewalttaten auf 23,5 Prozent.

Zum ideologischen Hintergrund der rechten Gewalt führt der Bericht aus, rund 37 Prozent der von dieser Bevölkerungsgruppe ausgeübten Gewalt weise einen „extremistischen und [...] fremdenfeindlichen“ Hintergrund auf. Ein Drittel der Gewaltdelikte richte sich hauptsächlich gegen so genannte („mutmaßliche“) Linksextremisten. Straftaten mit so genanntem extremistischen und antisemitischen Hintergrund stiegen gegenüber dem Vorjahr um etwa 26 Prozent.

Die Verteilung rechtsextremistischer Gewalttaten auf die Bundesländer zeigt Nordrhein-Westfalen an erster Stelle mit 121 Straftaten. Es folgen Niedersachsen mit 119, dann drei im Osten Deutschlands liegende Bundesländer Sachsen-Anhalt (107), Brandenburg (97) und Sachsen (89). An sechster Stelle liegt Bayern mit 77 registrierten rechtsextremistischen Gewalttaten. Berücksichtigt man statistisch die Relation der Delikte zur Einwohnerzahl, liegt Sachsen-Anhalt an der Spitze und Nordrhein-Westfalen weiter hinten in der Rangfolge.

Dem linksextremistischen Spektrum wurden 4.898 Straftaten zugeordnet, ein Zuwachs um 60 Prozent. Gewalttaten mit linksextremistischem Hintergrund stiegen um 72 Prozent.

Auch die Ausländerkriminalität wurde untersucht. In einem nach Ländern gegliederten Überblick liegt das Bundesland Nordrhein-Westfalen im Bereich „politisch motivierte Ausländerkriminalität“ an erster Stelle mit 14 registrierten Delikten, gefolgt von Berlin, Baden-Württemberg und Bayern mit jeweils zwischen fünf und sieben registrierten Straftaten in diesem Bereich.

Nach eigenen Angaben erhielt das Bundesamt für Verfassungsschutz aus dem Bundeshaushalt im Jahre 2005 Bundesmittel in einer Höhe von 137.972.423 Euro. Für das Amt arbeiten zurzeit 2.448 Bedienstete.

Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten interessant ist die Zahl der angelegten Datensätze über Bundesbürger. Nach Angaben des Berichts waren im Nachrichtendienstlichen Informationssystem von Bund und Ländern (NADIS) 1.034.514 personenbezogene Daten gespeichert, davon 57 Prozent auf Grund von Sicherheitsüberprüfungen.

Der Verfassungsschutz beobachtet zurzeit folgende rechtsgerichtete Parteien: NPD, DVU und Republikaner. Bei den im Bundestag vertretenen Parteien ruht das Auge des Verfassungsschutzes auf der „Linkspartei.PDS“. Zur Rechtfertigung der Beobachtung dieser Partei, die in den Bundestag gewählt wurde, verweist der 330 Seiten starke Bericht auf programmatische Aussagen und Politikerzitate, in denen von „Kapitalismuskritik“ und „Sozialismus“ als politischer Orientierung die Rede ist. Des Weiteren werden im linken Parteienspektrum die DKP und MLPD beobachtet. Hinzu kommen antifaschistische und trotzkistische Gruppierungen sowie Globalisierungsgegner.

Weitere Tätigkeitsfelder des Verfassungsschutzes liegen im Bereich der Beobachtung terroristischer und islamistischer Organisationen sowie der „Scientology-Organisation“ und der Tätigkeit ausländischer Geheimdienste auf deutschem Boden. (wikinews)

  • Diskussionen.de
  • 22 Mai 2006

    BGH zur NPD-Volksverhetzung

    Urteil wegen Volksverhetzung anlässlich einer von der NPD in Bochum veranstalteten Demonstration rechtskräftig

    Das Landgericht hat den bereits einschlägig vorgeahndeten Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte die Stadt Bochum, die jüdische Gemeinde bei der Neuerrichtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen. Anlässlich einer von der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) - Landesverband Nordrhein-Westfalen - unter dem Versammlungsthema "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit" in Bochum veranstalteten Demonstration und Kundgebung hielt der Angeklagte, ein früheres Mitglied der NPD sowie Mitbegründer und Mitglied des rechtsextremen „Kampfbundes Deutscher Sozialisten“ (KDS) eine Rede, deren Inhalt Gegenstand des angefochtenen Urteils ist. Nach Überzeugung des Landgerichts verfolgte der Angeklagte in seiner Ansprache durch die Bezugnahme auf nationalsozialistisches Gedankengut, insbesondere auch durch die Verwendung von Begriffen der nationalsozialistischen Rassenideologie, das Ziel, seine Zuhörer zum Hass gegen den jüdischen Teil der Bevölkerung aufzustacheln und jüdische Mitbürger in ihrer Menschenwürde herabzusetzen. Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich als Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gewertet.

    Der 4. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten, der in erster Linie unter Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes) seinen Freispruch begehrte, als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 StR 10/06
    Landgericht Bochum - 1 KLs 33 Js 248/04 -
    Karlsruhe, den 22. Mai 2006

    06 April 2006

    OVG gibt „Republikaner“-Klage statt

    Pressemitteilung - 15/2006 Berlin, den 06.04.2006

    Das Oberverwaltungsgericht hat heute über die Berufung des Landes Berlin - Senatsverwaltung für Inneres - gegen ein zugunsten des Landesverbandes der Partei „Die Republikaner“ ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte das Land Berlin als Beklagten bereits 1998 verurteilt, die weitere Beobachtung des Landesverbandes der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen und außerdem festgestellt, dass die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht des Jahres 1997 rechtswidrig war. Soweit es das Unterlassen einer nachrichtendienstlichen Beobachtung betrifft, haben die Beteiligten heute das Verfahren für erledigt erklärt, weil eine solche Beobachtung ohnehin seit 1999 nicht mehr erfolgt und der Beklagte erklärt hat, hierzu derzeit auch keinen Anlass zu sehen. Soweit es die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht betrifft, hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Berufung des Landes Berlin zurückgewiesen. Die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht sei rechtswidrig gewesen, weil das Gesamtbild der Partei auf der Grundlage der Behördenerkenntnisse nicht die Feststellung ermöglicht habe, sie verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen.

    Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -

    31 März 2006

    Antifa-Versager soll Parteibuch abgeben

    Im Rathaus von Hamburg-Harburg war eine DGB-Ausstellung gegen rechtsextremistische Umtriebe geplant, die aber vorläufig platzte, weil solche Halbgescheiten wie der CDU-Fraktionschefs in der Harburger Bezirksversammlung angeblich "befürchten", dass dann die städtischen Räume aus Gründen der Gleichbehandlung auch Rechtsextremisten zur Verfügung gestellt werden müssten.

    Schwachsinn, denn auf Gleichbehandlung hat nur Anrecht, wer sie achtet. Und Rechtsextremisten wollen das Gegenteil. Aber für den Missbrauch gewährt das Grundgesetz keine Freiheit.

    Dieser Harburger Antifa-Versager soll sein Parteibuch abgeben oder lernen. Wo bleiben nun wieder die gescheiteren Funktionäre aus den höheren CDU-Etagen, um ihm das beizubringen?

    Und die Ausstellung soll stattfinden, wie sie geplant war.

    -sven- >> Diskussion

    03 Januar 2006

    Glatzen-Silvester in Gräfenhainichen

    In Gräfenhainichen (Sachsen-Anhalt) "feierten" jugendliche Rechtsextremisten Silvester auf die Art und Weise, wie es ihren Vorstellungen von Helden und Vaterlandsliebe entspricht:

    Nur wenige Minuten im neuen Jahr auf dem Marktplatz des Ortes. Sechs 15 bis 19 Jahre alte Nazi-Lümmel begegnen zwei Vietnamesen, auf die sie mit Holzknüppeln und Bierflaschen eingeschlagen. Passanten nähern sich. Die Lümmel suchen das Weite. - "War das schööön!"

    Aber sie sind der Polizei bekannt. Bei der Wohnungsdurchsuchung wird neben Diebesgut und rechtsextremistischen Musik-CDs auch Munition gefunden. Unschön.
    Nun wäre interessant, woher sie die haben. Aber weil man den Quellen nicht genug nachforscht, findet man eben immer wieder, was solche Strolche lieben - und benutzen, denn man lässt ihnen jede Menge "Freiheit", obwohl doch jeder weiß, dass ohne Grenzziehung keine Erziehung möglich ist.

    -sven- Diskussion

    21 Dezember 2005

    Todestag: Kurt Tucholsky

    *9.1.1890 Berlin, mit Carl von Ossietzky Herausgeber der Weltbühne, seine Bücher wurden von den Nazis öffentlich verbrannt, 1933 von den Nazis ausgebürgert, beantragte er die Staatsbürgerschaft seines schwedischen Exils, bekam sie nicht. Seine Texte sind scharfsinnig, sarkastisch, liebevoll - und darin die Zerrissenheit seiner Hoffnungen und Enttäuschungen spiegelnd. Am 21. Dezember 1935 beging Tucholsky Selbstmord.

    Kurt Tucholsky schrieb: "Soldaten sind Mörder." = wahr?

    oder Denkmal? Übungen >> Soldaten

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    Kurt Tucholsky schrieb: "Ich bin Anti-Antibolschewist, aber ich bin kein Bolschewist."

    Vielleicht würde er heute schreiben: "Ich bin Anti-Antiislamist, aber ich bin kein Islamist."

    Es wäre richtig.

    msr200512 Thema >> www.antiislamismus.de

  • Diskussionen.de
  • 15 Dezember 2005

    BGH zur NPD-Kampagne gegen Synagogen

    Vorsitzenden des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der NPD rechtskräftig

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte die Stadt Bochum, die jüdische Gemeinde bei der Neuerrichtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen. Anlässlich einer von der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) - Landesverband Nordrhein-Westfalen - unter dem Versammlungsthema "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit" in Bochum veranstalteten Demonstration und Kundgebung hielt der Angeklagte in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender des Landesverbands der NPD eine Rede, deren Inhalt Gegenstand des angefochtenen Urteils ist. Nach Auffassung des Landgerichts brachte der Angeklagte in seiner Ansprache u.a. unter Heranziehung eines Zitats aus dem Babylonischen Talmud und Bezugnahme auf nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck, dass die Mitbürger jüdischen Glaubens unter Missachtung strafrechtlicher Schutzgüter den sexuellen Missbrauch Minderjähriger billigen und deshalb unwürdig seien, Gotteshäuser (Synagogen) zu errichten und ihnen dies generell zu untersagen sei. Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich als Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.

    Der 4. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten, der unter Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes) seinen Freispruch begehrte, als unbegründet verworfen. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Rahmen einer öffentlichen Versammlung in Anlehnung an NS-Sprachgebrauch und -Ideologie die Juden in Deutschland als unterwertig dargestellt und so ihre Menschenwürde angegriffen, sei rechtlich zutreffend.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich ausschließlich gegen die Strafzumessung richtet, hat der Senat ebenfalls verworfen.

    Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05
    Landgericht Bochum - 12 KLs 33 Js 213/04 -
    Karlsruhe, den 15. Dezember 2005
    Pressestelle des Bundesgerichtshof

    KOMMENTAR

    Die NPD-Kampagne "Keine Steuergelder für Synagogenbau" ist ein Gipfel an Geschmacklosigkeit typischerweise jener Strolche, deren historische Vorbilder die Synagogen abbrannten.

    -msr- >> www.inidia.de/reichspogromnacht.htm

    11 November 2005

    Versammlung in Halbe am 12. November 2005

    Pressemitteilung Berlin, den 11.11.2005

    Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute die Beschwerde des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus zu dem in Halbe beabsichtigten „Heldengedenken“ zurückgewiesen. Die Versammlung darf über die Lindenstraße sowie die Ernst-Teichmann-Straße zum Friedhofsvorplatz führen und den Platz für eine Stunde für eine Zwischenkundgebung nutzen. Dort und auf dem Weg längs des Friedhofs gilt nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ein Lautsprecherverbot.

    Das Oberverwaltungsgericht hat damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus bestätigt, wonach eine gänzliche Beschränkung der Versammlung auf den Bahnhofsvorplatz gegen das Grundrecht der Veranstalter auf Versammlungsfreiheit verstoße. Auch die zeitgleich in der Lindenstraße geplante Demonstration des „Aktionsbündnisses gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit“ - deren Veranstalter das Oberverwaltungsgericht zu dem Gerichtsverfahren beigeladen hat - könne eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen. Die Gegendemonstration könne ohne wesentliche Beeinträchtigung des Versammlungszwecks an einem nicht weit entfernten Ersatzstandort in Halbe stattfinden. Aus dem Ausführungsgesetz zum Gräbergesetz ergebe sich kein absoluter Schutz der Umgebung des Waldfriedhofs in Halbe. Die Verbreitung eines bestimmten Gedankengutes führe noch nicht zu einer Verletzung des Widmungszwecks des Friedhofs.

    Den vom Polizeipräsidenten noch angeführten straßenrechtlichen Argumenten ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Insbesondere sei der Weg zum Friedhof kein bloßer Betriebsweg, sondern eine öffentliche Straße, auf der eine Versammlung stattfinden könne.

    Beschluss vom 11. November 2005 - OVG 1 S 118.05 -

    09 November 2005

    Schüttelreim zum 9. November

    Der 9. November 1938
    Made in NS-Germany

    Als die Synagogen brannten, gab es in Deutschland
    keine Gegendemonstranten.

    Soweit der "Schüttelreim" zum Gedenken,
    was mit der Freiheit im Nationalsozialismus war.


    In allen Zeitungen stand: "Reichskristallnacht"

    Als sei nur Glas zerbrochen.

    In allen Zeitungen stand: "Der Volkszorn schlug zu!"

    Als war es nicht vom NS-Staat so organisiert,
    dass sich das Volk feige verkroch,
    als ein Teil des Volkes - die Juden - zu Opfern
    des Terrors wurden.

    "Fotografieren verboten!"
    Die glühenden Nationalsozialisten wussten,
    dass es Unrecht war.

    In weniger als 48 Stunden brannten
    über 190 Synagogen nieder.

    In weniger als 48 Stunden waren
    8000 Geschäfte geplündert, zerstört.

    In weniger als 48 Stunden waren
    mehr als 100 Menschen gemordet.

    "Heil!" riefen die Mörder

    und "Juda verrecke!" riefen
    vor wenigen Jahren junge Leute
    vor meiner Tür.

    1938 gab es kein Gesetz und Gericht gegen sie.

    1938 konnten sie tun, wie sie sind in ihrer Hass-Ideologie.

    1945 war es damit vorbei.

    2005 träumen noch immer welche von Heldentaten,
    die es allenfalls gegen das Braune und für die Menschlichkeit gab.

    Und sie schäumen vor Wut und Schlechtigkeit,
    triumphieren, wenn wir vergebens versuchen,
    dass sie sich bessern, als sei es nicht ihre eigene Pflicht.

    Doch heute steht das Recht mit dem Gesetz gegen sie.

    Und das ist ein wichtiger Unterschied
    zum 9. November 1938.

    -msr-

  • Diskussionen.de
  • 26 Oktober 2005

    Der "Große Zapfenstreich" 2005

    Erstmals in der Nachkriegsgeschichte Deutschlands soll am heutigen Abend vor dem Reichstagsgebäude der "Große Zapfenstreich" zelebriert werden.

    Die einen feiern den Aufmarsch mit Fackelschein und Marschtrommelei als "zurückgewonnenes Selbstbewusstsein", das ihnen mit der Niederlage des Hitler-Regimes offenbar abhanden kam.

    Ich sehe in der Zeremonie einen Rückfall in militaristische Kraftmeierei, in Zeiten eines Obrigkeitsstaates, in dem diese Tradition ihren Ursprung hatte, als die Landsknechte des 16. Jahrhunderts abends mit Pfeifern und Trommlern durch die Schenken gingen und gaben mit einem Stockschlag (="Streich") auf die Fasszapfen das Signal zur Nachtruhe.

    Mir ist jeder Steuer-Cent für solch Spektakel nicht nur "verschwendet", sondern schlimmer >> in die falsche Richtung investiert.

    Und es zeigt: Die Reaktionäre reden viel von "Sparzwängen" und "Sparpolitik", aber woran sie zwingend sparen sollten, sparen sie nicht.

    Gegendemonstrationen werden großräumig abgedrängt. Das Reichstagsgelände wird für den heutigen Abend zum "militärischen Sperrgebiet" erklärt.

    -msr-
  • Diskussionen.de
  • 13 September 2005

    Strategien vs. Reexes

    ... Der Rechtsextremismus bedroht nicht nur Fremde und Andersdenkende. Weil er auf die Menschenrechte zielt, zielt er immer auch auf die Demokratie. Denn die basiert auf der Achtung der Menschenrechte.

    «Ohne eine Grundentscheidung zugunsten des Respekts vor der Würde aller Menschen – unbeschadet ihrer Differenzen – gibt es keine Demokratie», schreibt der österreichische Politologe Anton Pelinka.

    Folgerichtig kann oder darf die Abwehr des Rechtsextremismus nicht ausschließlich Sache von Polizei und Justiz sein.

    Der Schutz der Demokratie, um den es letztlich geht, ist eine gemeinsame Aufgabe aller Demokraten.

    Rechte und Linke stehen in der Pflicht. Beide müssen Flagge zeigen und Zivilcourage beweisen.

    Die vielfältigen Ursachen des Rechtsextremismus lassen sich weder auf einen Schlag noch für immer beseitigen. Macht aber die Politik im Verbund mit Justiz und Polizei unmissverständlich klar, dass Menschenrechte und Menschenwürde unantastbar sind, stärkt sie die Demokratie gegen rechtsextreme Attacken.

    Solange jedoch ihre Haltung die geringsten Zweifel offen lässt, fühlen sich die Prediger und Praktiker des Hasses ermuntert, ihr zerstörerisches Werk fortzusetzen. Dabei nehmen sie mit aller Selbstverständlichkeit demokratische Grundrechte für sich als Schutz in Anspruch.

    zitiert Synes Ernst aus www.weltwoche.ch Ausgabe Nr. 32/00, 10.8.2000

    28 August 2005

    Verteidiger des Neonazis Ittner steht in Kürze selbst vor Gericht

    Nürnberg (Deutschland), 28.08.2005 – Anfang April 2005 wurde der Neonazi Gerhard Ittner vom Landgericht Nürnberg in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe wegen Volksverhetzung verurteilt. In Kürze erwartet seinen Anwalt Stefan Böhmer aus dem fränkischen Uttenreuth ebenfalls ein Prozess wegen Volksverhetzung.

    Die Staatsanwaltschaft beruft sich bei der Anklage auf das Vorgehen des Anwalts vor dem Landgericht während des Ittner-Verfahrens. Darin stellte der Verteidiger mehrmals Anträge, die die Staatsanwaltschaft als volksverhetzend einstuft. So stellte er in seinen Beweisanträgen unter anderem die Tötung von Juden in Auschwitz in Frage. Während des Prozesses wurde er mehrmals aufgefordert, diese Äußerungen zu unterlassen, da sie strafbar sein könnten. Der Anwalt reagierte jedoch auf diese Belehrungen nicht, sondern wiederholte diese Aussagen auch in seinem Schlussplädoyer. Er brüskierte anschließend die Richter des Verfahrens gegen Ittner, indem er während der Urteilsverkündung demonstrativ den Sitzungssaal verließ.

    Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft im Mai 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt ein. Anschließend beantragte sie beim Amtsgericht Nürnberg, ihn per Strafbefehl zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Als Begründung für den Strafbefehlsantrag legte die Staatsanwaltschaft dem Gericht einen Schriftsatz vor, in dem der Anwalt volksverhetzendes Gedankengut vorgelesen und dem Gericht übergeben hatte. Das Amtsgericht erließ den Strafbefehl. Er wurde jedoch nicht rechtskräftig, da der Anwalt Einspruch einlegte. Daraufhin hat das Amtsgericht Nürnberg die Hauptverhandlung anberaumt. Der genaue Termin ist noch nicht bekannt.

    Der Mandant des Anwalts, Gerhard Ittner, befindet sich nach wie vor auf der Flucht und wird per Haftbefehl gesucht. +wikinews+

    26 August 2005

    NPD-Parteichef Voigt zu Bewährungsstrafe verurteilt

    Stralsund (Deutschland), 26.08.2005 – Das Landgericht Stralsund hat den Bundesvorsitzenden der rechtsextremen NPD Udo Voigt am Donnerstag, den 25. August 2005 zu einer viermonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt.

    Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der 53-jährige ehemalige Bundeswehroffizier bei einer Wahlkampfveranstaltung vor Jugendlichen am 28. August 1998 in Greifswald sich der Volksverhetzung schuldig gemacht hatte, als er zum Hass gegen etablierte Politiker aufrief. Voigt hatte die 50 bis 60 Zuhörer aufgefordert, zu den Waffen zu greifen, wenn Deutschland bedroht sei. Bei den Feinden sollte es sich um Politiker der Bundesregierung handeln.

    Das Gericht folgte mit seinem Urteilsspruch dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die den Tatbestand der Volksverhetzung als erfüllt ansah. Nach Ansicht der Verteidigung seien die Äußerungen Voigts durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

    Das Landgericht hob mit seinem Urteil den Freispruch des Amtsgerichts Greifswald auf. Das Amtsgericht sprach Voigt aus Mangel an Beweisen frei, da die Archivbänder mit den Aufzeichnungen eines ZDF-Teams, die den einzigen Beweis darstellten, verbrannt war. Der Verteidiger Voigts, Carsten Schrank, kündigte an in Revision zu gehen. +wikinews+

    17 August 2005

    Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot für Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung

    Wunsiedel / Karlsruhe (Deutschland), 17.08.2005 – Eine für den 20. August 2005 geplante Gedenkveranstaltung für den ehemaligen Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß in Wunsiedel bleibt weiterhin verboten. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Gewährung von Eilrechtsschutz abzulehnen ist und insofern die Entscheidung des Landratsamts Wunsiedel gelte. Damit wird auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August bestätigt.

    Das Verbot stützt sich auf die seit April des Jahres gültige Strafvorschrift gemäß § 130 Abs. 4 StGB, wonach sich strafbar macht, „wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“, so das Bundesverfassungsgericht.

    Die von den Veranstaltern der Gedenkfeier geltend gemachte Berufung auf „Eilrechtsschutz“ wird vom Gericht zurückgewiesen. Zwar wäre eine Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig, die Natur der berührten Rechtsfragen sei jedoch so schwierig, dass eine Klärung nur in einer Verhandlung in der Hauptsache möglich wäre. Daher müsse sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Folgenabwägung beschränken. Da es sich um eine jährlich wiederkehrende Veranstaltung handelt, sei eine einstweilige Anordnung gegen das Versammlungsverbot daher nicht mit schwerwiegenden Nachteilen für den Antragsteller verbunden. Als Begründung für den ablehnenden Bescheid beruft sich das Verfassungsgericht auf die Argumentation der im Bundestag vertretenen politischen Parteien, in diesem Sinne also des Gesetzgebers: „Maßgebende Repräsentanten der politischen Parteien, auf deren Initiative § 130 Abs. 4 StGB geschaffen worden ist, haben im Deutschen Bundestag mit Blick auf die vom Antragsteller konkret geplante Veranstaltung zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihr eine Störung des öffentlichen Friedens erkennen, die sogar ein Eingreifen des Gesetzgebers durch Schaffung einer neuen Strafrechtsnorm erforderlich mache“. +wikinews+

    11 August 2005

    Geplante Gedenkveranstaltung zum Todestag von Rudolf Heß bleibt verboten

    München (Deutschland), 11.08.2005 – Eine von Rechtsextremisten geplante Gedenkveranstaltung im bayerischen Wunsiedel zum Todestag des Hitlerstellvertreters Rudolf Heß bleibt verboten.

    Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am gestrigen Tag in einer Eilentscheidung (AZ: 24 CS 05.2053), nachdem der Veranstalter Beschwerde gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuths einlegte. Möglich wurde diese Entscheidung durch die im März 2005 vom Bundestag beschlossene Ausweitung des Volksverhetzungs-Tatbestands. Strafbar macht sich nun gemäß § 130 Abs. 4 StGB, wer den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört, indem er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

    Die Richter sahen es als erwiesen an, dass bei der geplanten Veranstaltung genau gegen diese Strafvorschrift verstoßen werde. +wikinews+

    09 August 2005

    NPD im Rechtsstreit mit RBB unterlegen

    Pressemitteilung – 3/2005 Berlin, den 09.08.2005

    Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat die NPD, vertreten durch ihren Vorsitzenden Udo Voigt, nicht zu der heute um 20.25 Uhr stattgefundenen Sendung „Klipp und Klar“ zugelassen.

    Den Eilantrag der NPD auf Teilnahme an der Sendung hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. Es hat primär darauf abgestellt, dass der RBB nach der redaktionellen Konzeption der streitigen Sendung lediglich im Bundestag vertretene Parteien eingeladen hat, wozu die NPD nicht gehöre. Ferner hat es die politische Bedeutungslosigkeit der NPD als Splitterpartei im Sendegebiet des RBB für erheblich gehalten.

    Die dagegen eingelegte Beschwerde der NPD hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg, weil die NPD die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend angegriffen hat. Die vom Verwaltungsgericht gebilligte Entscheidung des RBB, die NPD nicht zu der streitigen Sendung zuzulassen, bedeutet nach Auffassung des 3. Senats nicht, dass die Konkurrenz im politischen Raum auf die arrivierten Parteien beschränkt bliebe. Dem stehe schon entgegen, dass der RBB nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Gesamtkonzept ihrer Vorwahlberichterstattung entwickelt hat, das auch die NPD (noch) angemessen berücksichtigen wolle.

    Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 3 S 61.05 -

    28 Juli 2005

    BGH zu Propagandadelikten

    Nr. 111/2005
    Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ als solche nicht strafbar

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß im Gebrauch der unter Rechtsradikalen weit verbreiteten Losung „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ kein Verwenden von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen nach § 86 a StGB liegt. Diese Parole ist im Wortlaut von keiner dieser Organisationen gebraucht worden. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift könnte zwar auch dann erfolgen, wenn sie der Parole einer NS-Organisation zum Verwechseln ähnlich wäre. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint. Eine hinreichende Ähnlichkeit ist weder mit der Originalparole der Waffen-SS („Meine/unsere Ehre heißt Treue“) noch mit der der Hitlerjugend („Blut und Ehre“) gegeben.

    Der Gebrauch einer Fantasieparole, die von NS-Organisationen nie verwendet worden ist und die nur den Anschein der Parole einer NS-Organisation hervorruft, fällt jedoch nicht unter diese Strafvorschrift.

    Diese Frage war von Polizei- und Sicherheitsbehörden unterschiedlich beantwortet worden. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte Anklage zum Landgericht Karlsruhe erhoben, um eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Das Landgericht Karlsruhe hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist diese jedoch vom Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet worden. Die daraufhin erfolgte Verurteilung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben.
    Da besondere Umstände, unter denen eine Verfolgung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB in Betracht kommt, nicht gegeben waren, hat er die Angeklagten freigesprochen.

    Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05
    LG Karlsruhe - 6 KLs 57 Js 30569/01
    Karlsruhe, den 28. Juli 2005

    Die einschlägigen Strafvorschriften lauten auszugsweise:

    § 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
    2. …
    (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
    ….
    § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
    (1) Wer …
    1. – 3. …
    4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
    …
    (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
    (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

    Pressestelle des Bundesgerichtshof

    26 Juli 2005

    Wunsiedel: Bundestagspräsident aktiv gegen Rechts

    Berlin / Wunsiedel (Deutschland), 26.07.2005 – Auf Einladung der „Jugendinitiative gegen Rechtsextremismus“ im bayerischen Wunsiedel nimmt der Bundestagspräsident Wolfgang Thierse an einer Diskussionsveranstaltung teil, die sich mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Gedenkstätten vor Nazi-Aufmärschen beschäftigen will.

    Der Bundestagspräsident ermutigt die Jugendlichen mit den Worten: „Wir dürfen den Nazis unsere Straßen und Plätze nicht überlassen.“ In Dresden und Berlin seien in diesem Jahr bereits erfolgreich Demonstrationen von Neo-Nazis verhindert worden.

    Die Podiumsdiskussion findet am Mittwoch, dem 27. Juli ab 11:00 Uhr in der Fichtelgebirgshalle in Wunsiedel statt. Die Veranstaltung beginnt bereits um 8:30 Uhr. (wikinews)