Notizen für die www.Initiative-Dialog.de

28 Juli 2005

BGH zu Propagandadelikten

Nr. 111/2005
Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ als solche nicht strafbar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß im Gebrauch der unter Rechtsradikalen weit verbreiteten Losung „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ kein Verwenden von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen nach § 86 a StGB liegt. Diese Parole ist im Wortlaut von keiner dieser Organisationen gebraucht worden. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift könnte zwar auch dann erfolgen, wenn sie der Parole einer NS-Organisation zum Verwechseln ähnlich wäre. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint. Eine hinreichende Ähnlichkeit ist weder mit der Originalparole der Waffen-SS („Meine/unsere Ehre heißt Treue“) noch mit der der Hitlerjugend („Blut und Ehre“) gegeben.

Der Gebrauch einer Fantasieparole, die von NS-Organisationen nie verwendet worden ist und die nur den Anschein der Parole einer NS-Organisation hervorruft, fällt jedoch nicht unter diese Strafvorschrift.

Diese Frage war von Polizei- und Sicherheitsbehörden unterschiedlich beantwortet worden. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte Anklage zum Landgericht Karlsruhe erhoben, um eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Das Landgericht Karlsruhe hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist diese jedoch vom Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet worden. Die daraufhin erfolgte Verurteilung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben.
Da besondere Umstände, unter denen eine Verfolgung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB in Betracht kommt, nicht gegeben waren, hat er die Angeklagten freigesprochen.

Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05
LG Karlsruhe - 6 KLs 57 Js 30569/01
Karlsruhe, den 28. Juli 2005

Die einschlägigen Strafvorschriften lauten auszugsweise:

§ 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. …
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
….
§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer …
1. – 3. …
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

Pressestelle des Bundesgerichtshof

26 Juli 2005

Wunsiedel: Bundestagspräsident aktiv gegen Rechts

Berlin / Wunsiedel (Deutschland), 26.07.2005 – Auf Einladung der „Jugendinitiative gegen Rechtsextremismus“ im bayerischen Wunsiedel nimmt der Bundestagspräsident Wolfgang Thierse an einer Diskussionsveranstaltung teil, die sich mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Gedenkstätten vor Nazi-Aufmärschen beschäftigen will.

Der Bundestagspräsident ermutigt die Jugendlichen mit den Worten: „Wir dürfen den Nazis unsere Straßen und Plätze nicht überlassen.“ In Dresden und Berlin seien in diesem Jahr bereits erfolgreich Demonstrationen von Neo-Nazis verhindert worden.

Die Podiumsdiskussion findet am Mittwoch, dem 27. Juli ab 11:00 Uhr in der Fichtelgebirgshalle in Wunsiedel statt. Die Veranstaltung beginnt bereits um 8:30 Uhr. (wikinews)

22 Juli 2005

61. Jahrestag des Hitler-Attentats

Berlin (Deutschland), 22.07.2005 – Am vorgestrigen Mittwoch jährte sich zum einundsechzigsten Mal der Anschlag der Verschwörergruppe um Oberst Graf Schenk von Stauffenberg auf Adolf Hitler.

Verteidigungsminister Peter Struck, Bundeskanzler Gerhard Schröder und Bundespräsident Horst Köhler gedachten im Rahmen einer offiziellen Gedenkveranstaltung in Form einer Parade im Beisein von anderen Mitgliedern der Bundesregierung und Vertretern der Bundeswehr des versuchten Attentats auf Adolf Hitler. Ort der Zeremonie war der Berliner Bendlerblock, die Stelle, an der man die Verschwörergruppe um Oberst Graf Schenk von Stauffenberg – genauso wie viele andere Widerstandskämpfer des Dritten Reiches – hingerichtet hatte. „Ziele des militärischen Widerstands sind nach wie vor verpflichtend und daher eine der entscheidenden Traditionslinien der Bundeswehr“, betonte Struck. Gleichzeitig legten im Rahmen dieser Zeremonie 500 Bundeswehrrekruten ihr Gelöbnis ab. Unter den zweitausend geladenen Gästen befand sich auch Norwegens Ministerpräsident Kjell Magne Bondevik. Die Veranstaltung wurde wie in in den Jahren zuvor von mehreren Demonstranten begleitet, die gegen die Zeremonie auf dem Gelände des Bendlerblocks protestieren wollten.

Am 20. Juli 1944 hatte eine Verschwörergruppe um Stauffenberg im Führerhauptquartier „Wolfsschanze“ versucht, mittels einer Bombe Adolf Hitler zu töten. Auf Grund mehrerer Zufälle misslang das Attentat. Die Verschwörer wurden daraufhin hingerichtet. +wikinews+

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  • 20 Juli 2005

    Holocaustleugner in Mannheim angeklagt

    Mannheim (Deutschland), 20.07.2005 – Der deutsche Holocaustleugner Ernst Zündel, der im März von Kanada an Deutschland ausgeliefert worden war, wurde nun wegen 14 Hassverbrechen in Mannheim angeklagt.

    Zündel werden jahrzehntelange antisemitische Aktivitäten und die wiederholte Holocaustleugnung vorgeworfen. +wikinews+

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