Notizen für die www.Initiative-Dialog.de
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28 Dezember 2012
Winfried Hassemer irrt in Sachen NPD-Verbot
Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Winfried Hassemer schaffte es in die Schlagzeilen mit der beachtlich rechtsfernen Behauptung, ein NPD-Verbot könne vor dem EGMR scheitern, da die NPD zu geringe Wahlerfolge habe.
Das ist falsch, denn die Opportunitätsabwägung, die solchen Entscheidungen zwar unvermeidlich eigen ist, kann ihren Anknüpfungspunkt nicht darin haben, wie viele Menschen sich einer verfassungsfeindlich agierenden Partei anschließen, sondern ob solche Möglichkeit überhaupt geduldet werden darf. Folglich sind nicht Größe und Wahlergebnisse relevant, sondern der Grad der Verfassungsfeindlichkeit einer solchen Partei nach ihren Zielen und/oder dem Verhalten ihrer Anhänger, wie es ausdrücklicher Wortlaut des Grundgesetzes ist, siehe >> dialoglexikon.de/art21.htm Abs.2
Aber Hassemers Vortrag ist auch verfahrensrechtlich falsch, denn ohne Überlegung, ob eine EGMR-Klage gegen ein Parteiverbot überhaupt zulässig wäre, zumal Parteienrecht und Vereinigungsrecht a) keine Deckungsgleiche haben, b) das Grundgesetz spezifisch antifaschistische Lehren aus der Geschichte zog und diesbezüglich dauerhafte Geltung beansprucht >> dialoglexikon.de/antifaschistische_verfassungsordnung.htm
Der NPD-Vorsitzende Holger Apfel, ansonsten heulend, dass Deutschland nicht Herr des eigenen Landes sei, begeistert sich schon mal vorab für eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Interview v. 14.12.2012), unterstreicht somit einmal mehr das taktische bzw. heuchlerische Verhältnis seiner Partei zum Recht allgemein und Grundgesetz im Besonderen. Und möglicherweise braucht Holger Apfel Nachhilfeunterricht >> Art.17 EMRK
Auch die Verschiedenheit von Lippenbekenntnis zur Bekenntnisfreiheit gilt es in einem Verbotsantrag deutlich zu machen und zwar mit dem Nachweis, dass die NPD wie einst die NSDAP eine Partei ist, die unser als "Judenrepublik" beschimpftes Gesellschaftssystem "politisch eiskalt ... zur richtigen Zeit am richtigen Ort zu Boden ringen" will, wie es Udo Pastörs als NPD-Fraktionsvorsitzender des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern am 25.2.2009 verkündete, siehe >> dialoglexikon.de/pastoers.htm
Wenn die Rechtsprechung solche Volksverhetzer "laufen lässt", wie es per "Bewährungsstrafe" passierte, wenn dann die Politik zuschaute, nicht in die Nebenklage ging, wie soll dann ein NPD-Verbotsverfahren funktionieren?
Worauf soll sich der Antrag gründen, wenn nicht genau darauf, was sich ihre Top-Funktionäre leisten, wenn nicht genau darauf, dass die NPD mit Wissen und Wollen ihrer Mitglieder jede Menge Kriminelle und NS-Fans in den Reihen und in der Führung haben?
ES GIBT KEINEN GRUND ZUR EILE, wie es die mediale Debatte und die Profilierungsroutinen der Parteien suggerieren, sondern reichlich Gründe zur Gründlichkeit, die allerdings auch die Versäumnisse der Parteien offenbaren würde. Genau das möchten die Unionsparteien, FDP, SPD und GRÜNE vermeiden.
Und die Linkspartei? Über dürftiges Antifaschisten-Geschwafel als vermeintlichem Teil der Kapitalismuskritik hinaus wird man auch dort kaum konkret, denn wer das macht, begibt sich ins Fadenkreuz dieser auf "Bewährung" freien Volksverhetzer und Möchtegern-Breiviks.
Der einzig vernünftige Weg aus dieser Sackgasse des Versagens ist die breite, öffentliche Debatte über die Erfahrungen aller Teile der Gesellschaft mit der NPD, denn wer die primären Zielgruppen der rechtsextremistischen Hasstiraden erst und nur dann abfragt, um sich nach bekannt gewordenen Mördereien die Hände der Untätigkeit in Unschuld zu waschen, soll eigentlich nicht mitreden dürfen, sondern zunächst mal zuhören müssen. - Aber unsere Politiker sind derart "bürgerverdrossen", dass sie alles tun, um einen seriösen Dialog zu vereiteln, dann auch das NPD-Verbot vereiteln.
14 Mai 2008
NPD scheitert gegen Berlins Innensenator Körting
Eilverfahren der NPD gegen Innensenator Dr. Körting - 10/2008
Pressemitteilung Berlin, den 14.05.2008
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde NPD gegen einen Beschluss zurückgewiesen, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Innensenator Dr. Körting abgelehnt hatte. Die NPD wollte Herrn Dr. Körting untersagen lassen, sie als „verfassungswidrig“ zu bezeichnen. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass der Innensenator als Amtsperson gehandelt habe und deshalb die Privatperson Dr. Körting nicht der richtige Antragsgegner sei. Den hiergegen von der NPD vorgebrachten Einwänden ist das Gericht nicht gefolgt. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Antragsgegner als Senator für Inneres und seinerzeitiger Vorsitzender der Innenministerkonferenz von Amts wegen für eine Prüfung der Erfolgsaussichten und ggf. für die Vorbereitung eines neuen Parteiverbotsantrags gegen die NPD zuständig und auch tatsächlich mit dieser Frage befasst gewesen sei. Die Äußerungen seien auch nicht etwa ausnahmsweise als Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung Herrn Dr. Körting persönlich zuzurechnen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Straftatbestände der Verleumdung oder der üblen Nachrede erfüllt seien. Auch die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin behauptete Verletzung des Parteienprivilegs sei nicht feststellbar. Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für Parteiverbotsverfahren schließe ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer nicht verbotenen Partei aus. Die gerade mit Blick auf die Einleitung eines solchen Verfahrens angestellten Überlegungen des Antragstellers zeigten aber, dass er dieses Entscheidungsmonopol respektiere. Davon abgesehen dürften die in Rede stehenden Äußerungen als bloße Werturteile einzustufen sein, die als solche grundsätzlich nicht geeignet seien, das Parteienprivileg zu beeinträchtigen.
Beschluss vom 5. Mai 2008 - OVG 11 S 94.07 -
Pressemitteilung Berlin, den 14.05.2008
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde NPD gegen einen Beschluss zurückgewiesen, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Innensenator Dr. Körting abgelehnt hatte. Die NPD wollte Herrn Dr. Körting untersagen lassen, sie als „verfassungswidrig“ zu bezeichnen. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass der Innensenator als Amtsperson gehandelt habe und deshalb die Privatperson Dr. Körting nicht der richtige Antragsgegner sei. Den hiergegen von der NPD vorgebrachten Einwänden ist das Gericht nicht gefolgt. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Antragsgegner als Senator für Inneres und seinerzeitiger Vorsitzender der Innenministerkonferenz von Amts wegen für eine Prüfung der Erfolgsaussichten und ggf. für die Vorbereitung eines neuen Parteiverbotsantrags gegen die NPD zuständig und auch tatsächlich mit dieser Frage befasst gewesen sei. Die Äußerungen seien auch nicht etwa ausnahmsweise als Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung Herrn Dr. Körting persönlich zuzurechnen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Straftatbestände der Verleumdung oder der üblen Nachrede erfüllt seien. Auch die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin behauptete Verletzung des Parteienprivilegs sei nicht feststellbar. Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für Parteiverbotsverfahren schließe ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer nicht verbotenen Partei aus. Die gerade mit Blick auf die Einleitung eines solchen Verfahrens angestellten Überlegungen des Antragstellers zeigten aber, dass er dieses Entscheidungsmonopol respektiere. Davon abgesehen dürften die in Rede stehenden Äußerungen als bloße Werturteile einzustufen sein, die als solche grundsätzlich nicht geeignet seien, das Parteienprivileg zu beeinträchtigen.
Beschluss vom 5. Mai 2008 - OVG 11 S 94.07 -
06 April 2006
OVG gibt „Republikaner“-Klage statt
Pressemitteilung - 15/2006 Berlin, den 06.04.2006
Das Oberverwaltungsgericht hat heute über die Berufung des Landes Berlin - Senatsverwaltung für Inneres - gegen ein zugunsten des Landesverbandes der Partei „Die Republikaner“ ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte das Land Berlin als Beklagten bereits 1998 verurteilt, die weitere Beobachtung des Landesverbandes der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen und außerdem festgestellt, dass die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht des Jahres 1997 rechtswidrig war. Soweit es das Unterlassen einer nachrichtendienstlichen Beobachtung betrifft, haben die Beteiligten heute das Verfahren für erledigt erklärt, weil eine solche Beobachtung ohnehin seit 1999 nicht mehr erfolgt und der Beklagte erklärt hat, hierzu derzeit auch keinen Anlass zu sehen. Soweit es die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht betrifft, hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Berufung des Landes Berlin zurückgewiesen. Die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht sei rechtswidrig gewesen, weil das Gesamtbild der Partei auf der Grundlage der Behördenerkenntnisse nicht die Feststellung ermöglicht habe, sie verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -
Das Oberverwaltungsgericht hat heute über die Berufung des Landes Berlin - Senatsverwaltung für Inneres - gegen ein zugunsten des Landesverbandes der Partei „Die Republikaner“ ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte das Land Berlin als Beklagten bereits 1998 verurteilt, die weitere Beobachtung des Landesverbandes der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen und außerdem festgestellt, dass die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht des Jahres 1997 rechtswidrig war. Soweit es das Unterlassen einer nachrichtendienstlichen Beobachtung betrifft, haben die Beteiligten heute das Verfahren für erledigt erklärt, weil eine solche Beobachtung ohnehin seit 1999 nicht mehr erfolgt und der Beklagte erklärt hat, hierzu derzeit auch keinen Anlass zu sehen. Soweit es die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht betrifft, hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Berufung des Landes Berlin zurückgewiesen. Die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht sei rechtswidrig gewesen, weil das Gesamtbild der Partei auf der Grundlage der Behördenerkenntnisse nicht die Feststellung ermöglicht habe, sie verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -
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