Notizen für die www.Initiative-Dialog.de

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13 April 2011

Zum Verbot "Freien Kräfte Teltow-Fläming"

Am Montagmorgen wurden etwa 20 rechtsextremistischen Jungspunden die Verbotsverfügung gegen ihren Terrorclub überreicht. Bei den gleichzeitigen Hausdurchsuchungen wurden das in diesen Kreisen übliche Rüstzeug sichergestellt: Hakenkreuzfahnen, Teleskop-Totschläger, Schlagringe usw.
Während sich die Politik für die Aktion feiert, kommt das Verbot dennoch spät, denn schon seit Frühsommer vergangenen Jahres müssen sich Mitglieder des "Vereins" u.a. wegen Brandstiftung vom 22.1.2010 auf das "Haus der Demokratie" verantworten, das dabei vollkommen ausbrannte.
Gegen den 16-jährigen Haupttäter wurde das Verfahren mit der Begründung eingestellt, er habe den anderen bloß imponieren wollen. Zwar wurde ein Heimaufenthalt angeordnet, aber es ist grundfalsch, die eigentlich Erziehungspflichtigen aus der Verantwortung zu entlassen, denn die Familie ist, ob bemüht oder nicht, am ehesten Bindeglied zwischen Heranwachsenden und Gesellschaft. Familientherapie muss der Heimunterbringung vorgehen, eine strafbewehrte Pflichtveranstaltung sein.
  • Diskussionen.de
  • 11 November 2005

    Versammlung in Halbe am 12. November 2005

    Pressemitteilung Berlin, den 11.11.2005

    Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute die Beschwerde des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus zu dem in Halbe beabsichtigten „Heldengedenken“ zurückgewiesen. Die Versammlung darf über die Lindenstraße sowie die Ernst-Teichmann-Straße zum Friedhofsvorplatz führen und den Platz für eine Stunde für eine Zwischenkundgebung nutzen. Dort und auf dem Weg längs des Friedhofs gilt nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ein Lautsprecherverbot.

    Das Oberverwaltungsgericht hat damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus bestätigt, wonach eine gänzliche Beschränkung der Versammlung auf den Bahnhofsvorplatz gegen das Grundrecht der Veranstalter auf Versammlungsfreiheit verstoße. Auch die zeitgleich in der Lindenstraße geplante Demonstration des „Aktionsbündnisses gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit“ - deren Veranstalter das Oberverwaltungsgericht zu dem Gerichtsverfahren beigeladen hat - könne eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen. Die Gegendemonstration könne ohne wesentliche Beeinträchtigung des Versammlungszwecks an einem nicht weit entfernten Ersatzstandort in Halbe stattfinden. Aus dem Ausführungsgesetz zum Gräbergesetz ergebe sich kein absoluter Schutz der Umgebung des Waldfriedhofs in Halbe. Die Verbreitung eines bestimmten Gedankengutes führe noch nicht zu einer Verletzung des Widmungszwecks des Friedhofs.

    Den vom Polizeipräsidenten noch angeführten straßenrechtlichen Argumenten ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Insbesondere sei der Weg zum Friedhof kein bloßer Betriebsweg, sondern eine öffentliche Straße, auf der eine Versammlung stattfinden könne.

    Beschluss vom 11. November 2005 - OVG 1 S 118.05 -