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22 Mai 2006

BGH zur NPD-Volksverhetzung

Urteil wegen Volksverhetzung anlässlich einer von der NPD in Bochum veranstalteten Demonstration rechtskräftig

Das Landgericht hat den bereits einschlägig vorgeahndeten Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte die Stadt Bochum, die jüdische Gemeinde bei der Neuerrichtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen. Anlässlich einer von der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) - Landesverband Nordrhein-Westfalen - unter dem Versammlungsthema "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit" in Bochum veranstalteten Demonstration und Kundgebung hielt der Angeklagte, ein früheres Mitglied der NPD sowie Mitbegründer und Mitglied des rechtsextremen „Kampfbundes Deutscher Sozialisten“ (KDS) eine Rede, deren Inhalt Gegenstand des angefochtenen Urteils ist. Nach Überzeugung des Landgerichts verfolgte der Angeklagte in seiner Ansprache durch die Bezugnahme auf nationalsozialistisches Gedankengut, insbesondere auch durch die Verwendung von Begriffen der nationalsozialistischen Rassenideologie, das Ziel, seine Zuhörer zum Hass gegen den jüdischen Teil der Bevölkerung aufzustacheln und jüdische Mitbürger in ihrer Menschenwürde herabzusetzen. Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich als Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gewertet.

Der 4. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten, der in erster Linie unter Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes) seinen Freispruch begehrte, als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 StR 10/06
Landgericht Bochum - 1 KLs 33 Js 248/04 -
Karlsruhe, den 22. Mai 2006